AKV sieht in Ganzkörperverschleierung das Symbol einer Gegenkultur
Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände (AKV) begrüßt die Feststellung der Bischofskonferenz anlässlich ihrer jüngsten Vollversammlung, dass die „Vollverschleierung im öffentlichen Raum ein gesellschaftlich unerwünschtes Verhalten sei“. „Die AKV vertritt jedoch die Meinung, dass es nicht ausreicht, nur bestimmte konkrete Fälle zu regeln und zu begründen, in denen das Gesicht zu zeigen ist“ sagte AKV-Präsident Helmut Kukacka anlässlich der Generalversammlung der AKV am 21. März in Wien.
„In der Ganzkörperverschleierung sieht die AKV das Symbol einer Gegenkultur, die religiöse Anweisungen und Traditionen vor rechtsstaatliche Grundsätze stellt. Es wäre deshalb fahrlässig und ein Zeichen falsch verstandener Toleranz, dieses Symbol ohne deutlichen Widerspruch zu akzeptieren.“ wird in einer Resolution zum Thema Vollverschleierung festgehalten.
EUGH: Verbot der Vollverschleierung zulässig
Europa und Österreich hätten das Recht und die Pflicht, Grenzen gegen dieses Symbol des politischen Islam zu ziehen, das mit traditionellen – auch christlichen – Wertevorstellungen nicht vereinbar ist. Frankreich und Belgien hätten das bereits seit dem Jahr 2011 getan. Auch der Europäische Gerichtshof habe schon mehrfach festgestellt, dass ein Vollverschleierungsverbot zulässig sei und lehnte eine diesbezügliche Beschwerde einer Muslima ab, „denn für das Miteinander sei es unerlässlich, dem anderen ins Gesicht schauen zu können.“
Dieses Verbot stellt die Mindestvoraussetzung für eine zwischenmenschliche Kommunikation sicher. Es fördert damit das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religionen in einer pluralistischen Gesellschaft und ermöglicht die Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben, es würde auch das schwere Hemmnis für die Integration in die Arbeitswelt beseitigen, denn Vollverschleierung würde am Arbeitsmarkt wohl wie ein selbst auferlegtes Arbeitsverbot wirken.
Vollverschleierung ist kein schützenswertes Gut
Kukacka betont, dass es ein legitimes Ziel unserer Gesellschaft sei, eine offene Kommunikation als einen Grundpfeiler der Meinungsfreiheit und unseres Zusammenlebens rechtlich und politisch zu schützen. „Was daran soll schützenswert sein, wenn jemand in der Öffentlichkeit sein Gesicht verbirgt, sich damit ausgrenzt und entindividualisiert?“ Wenn für das Recht der Vollverschleierung „das hohe Gut der persönlichen Freiheit und der Religionsfreiheit“ (Stellungnahme der Bischofskonferenz) ins Treffen geführt werde, müsse festgehalten werden, dass diese Freiheit nicht zulasten der grundlegenden Rechtsgüter der Allgemeinheit erfolgen kann (offene Kommunikation, Schutz vor Kriminalität, Sicherheitsfragen etc.).
Ausdruck des politischen Islam
Für die AKV sind Burka und Niqab darüber hinaus Ausdruck eines politischen Islam, der neben seiner religiösen Dimension ein politisches, soziales und kulturelles System darstellt, welches das ganze Leben umfassend regelt, einschließlich der Bekleidungsvorschriften und wer wem die Hand schütteln darf. Burka- und Niqab-Trägerinnen dürfen dies in der Öffentlichkeit jedenfalls nicht.
Kukacka stellte die Frage in den Raum, wo hier die persönliche Freiheit und die Gleichstellung von Mann und Frau bliebe und wie dieses Verhalten in unsere aufgeklärte Gesellschaft passe. „Die AKV unterstützt deshalb die Forderung der Bischofskonferenz, dass es „gewährleistet sein müsse, dass niemand, aus welchen Gründen auch immer, zu einer verhüllenden Bekleidung gezwungen werde, noch dazu, wenn sich dieser Zwang nur gegen Frauen richtete.“
In diesem Zusammenhang stellte Kukacka fest, dass „angesichts der fehlenden Gleichstellung der Frau, ihrer familiären Bevormundung und ihrer kulturellen und sozialen Abhängigkeit im politischen Islam diese Forderung wohl nur durch eine gesetzliche Verpflichtung erreicht werden kann. Alles andere wird diese Probleme nicht lösen, sondern nur tabuisieren.“
Gesellschaftspolitische Grundsatzfrage
Auch wenn in Österreich nicht allzu viele Frauen von diesem Verbot betroffen seien , handle es sich doch um eine gesellschaftspolitische Grundsatzfrage, denn diese Form der Verhüllung sei ein Zeichen eines politischen Islam, in dem Frauen zu gesichtslosen Menschen zweiter Klasse gestempelt würden. Das widerspreche der Menschenwürde und dem gesellschaftlichen Leitbild einer aufgeklärten Gesellschaft, für die eine offene Kommunikation Voraussetzung sei und in der Frauen als Menschen mit Gesichtern erkennbar sein müssen, stellt die AKV in ihrer Resolution fest.
„Die Vollverschleierung im öffentlichen Raum kann deshalb gesellschaftlich nicht akzeptiert werden und das Verbot von Burka und Niqab ist solcherart auch moralisch gerechtfertigt und rechtlich sinnvoll!“ schloss Kukacka.